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DIE SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Cesar Klein“
2.  Der Verein hat seinen Sitz in Pansdorf (Ostholstein) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.  Der  Zweck  des  Vereins  ist  die  Förderung  von  Wissenschaft  und  Forschung  sowie  der Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AO.
3.  Der  Satzungszweck  wird  insbesondere  verwirklicht  durch  die  Pflege  des  Andenkens  an den Künstler Cesar Klein, durch öffentliche Ausstellungen, durch Vorträge, Publikationen, wissenschaftliche  Erforschung  seiner  Werke,  der  angewandten  Kunst  und  der  freien Malerei,  Newsletter,  das  Aufspüren  verschollener  Arbeiten  des  Künstlers  und  durch wissenschaftliche  Exkursionen  zu  den  Schaffensorten  des  Künstlers.  Außerdem  fördert der Verein Dissertationen zu dem Künstler Cesar Klein.

§ 3 Selbstlosigkeit

1.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.  Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  die  satzungsmäßigen  Zwecke  verwendet  werden.  Die Mitglieder  erhalten  keine  Zuwendungen  aus  den  Mitteln  des  Vereins.  Es  darf  keine Person  durch  Ausgaben,  die  dem  Zweck  des  Vereins  fremd  sind,  oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

1.  Mitglieder  des  Vereins  können  natürliche  und  juristische  Personen  werden,  welche  die Ziele  des  Vereins  unterstützen.  Jedes  Mitglied  hat  einen  Mitgliedsbeitrag  zu  entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Mitgliedsbeitrag ist bis jeweils bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres fällig.
2.  Neben dem Mitgliedsbeitrag kann  der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag  des  Vorstandes  zu  beschließen.  Der  Antrag  muss  die  Erforderlichkeit  erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein,  als der 1 ½-fache Jahresbeitrag.
3.  Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
4.  Die Mitgliedschaft endet durch
–  Austritt des Mitglieds
–  Ausschluss des Mitglieds
–  Tod des Mitglieds
–  Auflösung der juristischen Person
–  Löschung  der  Firma  im  Handelsregister  bzw.  Abmeldung  bei  der  zuständigen Ordnungsbehörde
5.  Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und zwar mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr bis zum 31. Oktober des jeweiligen Geschäftsjahres.
6.  Der  Ausschluss  aus  dem  Verein  kann  erfolgen  bei  Nichterfüllung  satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung der Interessen des Vereins.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
–  der Vorstand und
–  die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1.  Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
–  dem 1. Vorsitzenden
–  dem 2. Vorsitzenden
–  dem Schriftführer und
–  dem Kassenwart
Daneben kann der Vorstand durch drei Beisitzer erweitert werden.
2.  Der  Verein  wird  durch  zwei  Mitglieder  des  Vorstandes  gerichtlich  und  außergerichtlich vertreten.
3.  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für  die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
4.  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5.  Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich

§ 7 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2.  Zu  der  Mitgliederversammlung  ist  mit  einer  Frist  von  vier  Wochen  vor  dem  Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3.  Jedes  Mitglied  kann  bis  zu  14  Tagen  vor  der  Mitgliederversammlung  Anträge  zur Tagesordnung stellen.
4.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
5.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
–  die Entgegennahme der Vorstandsberichte durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden
–  durch den Kassenwart
–  den Kassenprüfungsbericht
–  Entlastung des Vorstandes
–  Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
–  Satzungsänderungen
–  Auflösung des Vereins
–  Beschluss über die Erhebung einer Umlage
6.  Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich oder durch einen Bevollmächtigten  abgeben.  Die  Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung  werden  mit einfacher Mehrheit  der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern  die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen gem. § 33 BGB oder Auflösen des Vereins gem. § 41 BGB ist eine Mehrheit von ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7.  Über  die  Mitgliederversammlung  ist  ein  Protokoll  anzufertigen,  welches  die  gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im  Interesse  des  Vereins  erforderlich  ist  oder  die  Einberufung  durch 1/3  der  Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Beirat

Der  Vorstand  kann  zu  seiner  Unterstützung  einen  Beirat  einsetzen.  Mitglieder  des Beirates sollen Persönlichkeiten sein, die sich mit den Werken Cesar Klein´s bereits in der  Vergangenheit  eingehend  beschäftigt  haben  oder  sonst  auf  dem  Gebiet  der  Kunst herausragende Persönlichkeiten sind.

§ 10 Auflösung des Vereins
1.  Der  Verein  kann  durch  einen  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit.
2.  Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Vereins  oder  bei  Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke    fällt  das  Vermögen  des  Vereins  an  die  Gemeinde  Ratekau,  die  das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.